Steuerstreit Selbstanzeige

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Straffrei bleiben, wenn Sie jetzt handeln.

Ein Fehler in der Steuererklärung muss keine Strafe bedeuten. Parius bringt Ihre Selbstanzeige beim ersten Versuch durch. Vollständig und fristgerecht. Steuer- und Strafrecht in einem Team.

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Sofort-Hilfe im Ernstfall.
Jetzt zählt jeder richtige Schritt.

Dr. Ulrich Lehmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht,
Fachanwalt für Steuerrecht

Dr. Ulrich Lehmann unterschreibt ein Dokument in der Kanzlei

Das sollten Sie jetzt tun:

Sprechen Sie zuerst mit einem Anwalt, bevor Sie etwas ans Finanzamt melden.

Sammeln Sie alle Unterlagen zu Konten, Einnahmen, Beteiligungen der letzten zehn Jahre.

Erfassen Sie jede betroffene Steuerart lückenlos. Halbe Offenlegung schützt nicht.

Handeln Sie, solange keine Prüfung und kein Ermittlungsverfahren vorliegt.

Berechnen Sie Steuer und Zinsen so, dass eine Nachzahlung fristgerecht möglich ist.

Das sollten Sie jetzt vermeiden:

Keine Selbstanzeige nach Muster oder Vorlage aus dem Internet.

Reden Sie nicht mit der Steuerfahndung oder Polizei, bevor ein Anwalt Ihren Fall kennt.

Warten Sie nicht weiter ab, wenn eine Betriebsprüfung angekündigt oder die Tat entdeckt ist.

Melden Sie nicht nur einzelne Jahre oder Konten nach. Eine Teilanzeige macht Sie angreifbar.

Zahlen Sie nicht ohne geprüfte Berechnung, sonst platzt die fristgerechte Nachzahlung.

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Selbstanzeige beim Finanzamt.
So funktioniert der Weg zur Straffreiheit.

Was passiert bei einer Selbstanzeige? Der Weg zur Straffreiheit.

Eine wirksame Selbstanzeige führt zur Straffreiheit: Sie melden dem Finanzamt nach, was in Ihren Erklärungen fehlte, zahlen die Steuer samt Zinsen nach – und der Staat verzichtet auf die Strafe. Grundlage ist § 371 AO, ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, den es in dieser Form nur im Steuerstrafrecht gibt. Damit das trägt, muss jede Steuerart lückenlos berichtigt sein, mindestens über die letzten zehn Kalenderjahre. Kein Jahr darf fehlen, keine Berechnung offenbleiben. Das Finanzamt setzt die Steuer neu fest; erst mit der fristgerechten Zahlung wirkt die Anzeige strafbefreiend. Wer sich an eigenen Erfahrungen mit dem Finanzamt oder an Vorlagen aus dem Netz orientiert, unterschätzt genau diese Vollständigkeit. Parius rechnet den Fall durch, bevor eine Zeile ans Amt geht.

Welche Konsequenzen hat eine Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung hat zwei Konsequenzen: Sie zahlen die hinterzogene Steuer samt Zinsen nach, und die Tat wird nicht mehr bestraft, sofern die Anzeige rechtzeitig und lückenlos erfolgt. Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand nach § 370 AO, bedroht mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und der einzige Weg zurück zur Straffreiheit. Das ist eine Besonderheit des Steuerstrafrechts: Bei anderen Straftaten wirkt eine Selbstanzeige höchstens strafmildernd, hier hebt sie die Strafe ganz auf. Der Gesetzgeber will damit verborgene Steuerquellen erschließen und die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit belohnen. Statt Anklage steht am Ende die Nachzahlung samt Zinsen. Welche Voraussetzungen dafür gelten, klären die nächsten Abschnitte.

Wann liegt Vorsatz und wann nur ein Versehen vor?

Ob eine Selbstanzeige nötig ist, hängt an einer Frage: Wollten Sie Steuern verkürzen oder ist Ihnen ein Fehler unterlaufen? Vorsätzliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Wissen und Wollen voraus. Die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist nur eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße. Der BGH definiert leichtfertig als das Außerachtlassen der Sorgfalt, zu der jemand nach seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet ist, obwohl sich die Verkürzung aufdrängen musste. Objektiv zählt die falsche Angabe gegenüber dem Finanzamt und der zu niedrig festgesetzte Betrag. Subjektiv entscheidet die innere Seite, und genau die ist im Einzelfall umstritten. Diese Grenze bestimmt, ob eine Selbstanzeige oder eine Berichtigung nach § 153 AO der richtige Weg ist. Klären Sie das fachkundig, bevor Sie handeln.

Muss eine Selbstanzeige wirklich vollständig sein?

Ja – und zwar in doppelter Hinsicht. § 371 Abs. 1 S. 2 AO verlangt, dass Sie alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenlegen, mindestens die der letzten zehn Kalenderjahre. Wer über mehrere Jahre nichts erklärt hat und nun stückweise nachmeldet, gerät schnell in die Falle: Bilsdorfer und Kaufmann (AO-StB 2026, 155) zeigen, wie Behörden bei sukzessiver Abgabe von Steuererklärungen das Vollständigkeitsgebot streng auslegen. Fehlt ein Jahr, ein Konto oder eine Beteiligung, verliert die gesamte Anzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Statt Schutz liefern Sie den Ermittlern dann selbst den Tatverdacht. Deshalb arbeiten wir jede betroffene Steuerart vollständig auf, bevor etwas ans Finanzamt geht – nicht Jahr für Jahr.

Wann eine Selbstanzeige zu spät kommt.

Der Zeitpunkt entscheidet über alles: Sobald die Tat entdeckt ist oder das Finanzamt einen Amtsträger schickt, ist die strafbefreiende Wirkung dahin. § 371 Abs. 2 AO nennt die Sperrgründe abschließend. Straffreiheit tritt nicht mehr ein, wenn Ihnen eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde. Auch die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sperrt die Anzeige. Ebenso, wenn ein Prüfer zur Betriebsprüfung erscheint oder die Tat bereits ganz oder teilweise entdeckt war und Sie damit rechnen mussten. Auch eine Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau nach § 27b UStG sperrt die Anzeige. Praktisch heißt das: Ein Brief der Steuerfahndung, eine angekündigte Außenprüfung, eine gekaufte Datensammlung – jeder dieser Momente kann die Tür schließen. Wer wartet, verspielt den Schutz. Deshalb prüfen wir zuerst, ob überhaupt noch Handlungsspielraum besteht, bevor etwas ans Finanzamt geht.

Ein Brief der Steuerfahndung, eine Prüfungsanordnung, eine gekaufte Datensammlung: Greift auch nur ein Sperrgrund, schützt keine Selbstanzeige mehr. Schildern Sie Parius Ihren Fall. Wir prüfen innerhalb von 24 Stunden, ob noch Handlungsspielraum besteht, und verschaffen Ihnen eine Verhandlungsposition gegenüber dem Finanzamt.

Nachzahlung und Strafzuschlag: Was Sie zahlen müssen.

Zur Straffreiheit gehört mehr als die Offenlegung: Sie zahlen die hinterzogene Steuer vollständig nach, dazu 6 Prozent Hinterziehungszinsen pro Jahr nach § 235 AO. Übersteigt der verkürzte Betrag 25.000 Euro je Tat, kommt ein gestaffelter Strafzuschlag nach § 398a AO hinzu. Bruschke (AO-StB 2025, 18) benennt beides als die finanziellen Folgen, die eine Selbstanzeige gegenüber der bloßen Berichtigung nach § 153 AO teurer machen. Alles muss innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist auf dem Konto sein. Verpassen Sie diese, entfällt die Strafbefreiung trotz korrekter Anzeige, und aus dem Weg zurück zur Straffreiheit wird ein Ermittlungsverfahren. Deshalb rechnen wir Steuer, Zinsen und Zuschlag vorab durch, damit die Nachzahlung steht, wenn der Bescheid kommt.

Ein Rechenbeispiel. Was am Ende wirklich fällig wird.

Ein Berliner Unternehmer erklärt von 2020 bis 2023 Zinsen aus einem Auslandskonto nicht – rund 40.000 Euro Kapitalerträge pro Jahr. 2020 ist die einfache Steuerhinterziehung verjährt, offenzulegen bleiben 2021 bis 2023. Was daraus an Nachzahlung, Zinsen und Strafzuschlag wird, zeigt die Rechnung. Alle Zahlen sind vereinfacht.

Betroffene Jahre: 2021, 2022, 2023 – je rund 40.000 Euro nicht erklärte Kapitalerträge.

Verjährt und außen vor: 2020, einfache Steuerhinterziehung. Offenzulegen bleiben drei Jahre.

Nachzuzahlende Steuer: Bei rund 25 Prozent Steuersatz auf die Erträge etwa 30.000 Euro über die drei Jahre.

Hinterziehungszinsen (§ 235 AO): 6 Prozent pro Jahr auf den hinterzogenen Betrag, gerechnet ab Tatende – hier rund 4.000 bis 5.000 Euro.

Strafzuschlag (§ 398a AO): Greift nur, wenn der verkürzte Betrag 25.000 Euro je Tat übersteigt. In diesem Beispiel liegt jedes Jahr darunter – kein Zuschlag.

Gesamtsumme: Rund 34.000 bis 35.000 Euro Nachzahlung plus Zinsen, ohne Strafzuschlag. Alle Zahlen vereinfacht.

Wie hoch ist die Strafe bei 5.000 Euro Steuerhinterziehung?

Bei 5.000 Euro hinterzogener Steuer bleibt es nach einer wirksamen Selbstanzeige regelmäßig bei Nachzahlung samt Zinsen, ohne Strafzuschlag. Der greift erst ab 25.000 Euro je Tat nach § 398a AO. Kommt es doch zum Verfahren, etwa weil ein Sperrgrund die Anzeige entwertet, bewegt sich die Sanktion in dieser Größenordnung meist im Bereich einer Geldstrafe. Über das Maß entscheiden Schwere, Dauer und Wiederholung: Ein einmaliges Versehen wiegt anders als ein über Jahre planvoll verschleierter Betrag. Auch berufsrechtliche Folgen und ein möglicher Eintrag ins Bundeszentralregister zählen zur Rechnung. Wir bewerten Ihren konkreten Betrag realistisch, bevor Sie handeln, und zeigen, was tatsächlich auf dem Spiel steht.

Was kostet die Selbstanzeige und wann reicht eine Berichtigung?

Zwei Kostenblöcke fallen an: die steuerliche Beratung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die strafrechtliche Beratung zur Durchsetzung der Straffreiheit.

Laut PStR-Checkliste (04/2016) sind die steuerlichen Beratungskosten in der Regel als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, die strafrechtlichen dagegen meist nicht. Nicht jeder Fehler braucht eine Selbstanzeige. Beruht die falsche Angabe auf einem echten Versehen statt auf Absicht, genügt oft die Berichtigung nach § 153 AO – ohne Strafzuschlag und ohne die 6 Prozent Hinterziehungszinsen einer Selbstanzeige.

Welcher Weg trägt, hängt an der inneren Seite der Tat. Wir prüfen das, bevor Kosten entstehen, die sich vermeiden lassen, und sagen Ihnen klar, womit Sie rechnen müssen.

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In vier Schritten zur Selbstanzeige.
So handeln Sie richtig.

Schritt 1

Erstberatung und Ersteinschätzung.

Im kostenlosen Erstgespräch innerhalb von 48 Stunden klären wir das Entscheidende: Greift schon ein Sperrgrund oder bleibt Handlungsspielraum? Sie erfahren, welche Unterlagen wir brauchen und ob eine Selbstanzeige für Sie der richtige Weg ist.

Schritt 2

Sachverhalt aufklären und Vollständigkeit sichern.

Jetzt zählt Vollständigkeit. Wir arbeiten jede betroffene Steuerart auf, sichten Konten, Einnahmen und Beteiligungen der relevanten Jahre und erfassen jeden Sachverhalt so, dass keine Lücke Ihre Anzeige entwertet.

Schritt 3

Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen.

Steht der Sachverhalt lückenlos, formulieren wir die Berichtigungserklärung und reichen sie fristgerecht ein. Wir übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Ab jetzt treten Sie der Behörde nicht mehr allein gegenüber.

Schritt 4

Nachzahlung, Fristen und Abschluss.

Steht die Anzeige, kommt der Bescheid. Wir rechnen Steuer und Zinsen vorab durch, damit Sie fristgerecht nachzahlen und die Straffreiheit hält. Wir bleiben an Ihrer Seite, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Ihre Rechte bei einer Selbstanzeige.
Parius schützt und steht für Sie ein.

Auch wer sich selbst anzeigt, bleibt Beschuldigter mit klaren Rechten. Sie müssen nichts ohne Beratung sagen, keine Frist blind akzeptieren, keine unwirksame Anzeige riskieren. Das sichert Ihre Position gegenüber dem Finanzamt. Das sind Ihre Rechte:

Recht auf Schweigen: Sie müssen der Steuerfahndung nichts sagen ohne Anwalt.

Recht auf anwaltliche Beratung: Vor jeder Meldung ans Finanzamt prüfen wir alles.

Recht auf Prüfung der Sperrgründe: Ob Prüfungsanordnung oder Tatentdeckung greift, klären wir vorab.

Recht auf Fristenwahrung: Zahlung und Verjährung berechnen wir für Ihre Straffreiheit.

Recht auf Vertretung gegenüber dem Finanzamt: Ab Einreichung führen wir die Kommunikation.

Recht auf Diskretion: Ihr Fall bleibt vertraulich – intern und nach außen.

»Eine Selbstanzeige ist kein Sprung ins Ungewisse. Wer die Vollständigkeit für jede Steuerart von der ersten Zeile an ernst nimmt, steuert das Verfahren selbst.«

Dr. Ulrich Lehmann

Selbstanzeige als Unternehmer?
Die Geschäftsführung haftet mit.

Für Unternehmen ist die Selbstanzeige komplexer als für Privatpersonen. Bei Personengesellschaften läuft die Gewinnfeststellung nach § 180 AO über einen eigenen Feststellungsbescheid, bevor die Steuer festgesetzt wird. Der Bundesgerichtshof hat 2025 in den Verfahren 1 StR 39/25 und 1 StR 445/25 erstmals eine feste Wertgrenze für das „große Ausmaß" gezogen. Wer eine Selbstanzeige abgibt, muss diese Verzahnung kennen: Ein einziger Fehler in der Berechnung oder der Reihenfolge macht die Anzeige unwirksam. Dann bleibt die strafbefreiende Wirkung aus, und die Nacherklärung liefert der Steuerfahndung den fertigen Ermittlungsansatz.

2024 wurden bundesweit 50.018 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten abgeschlossen (Bundesministerium der Finanzen), 5.559 endeten mit Urteil oder Strafbefehl. Genau hier greift die Kombination aus Steuerrecht und Strafrecht in einem Team. Wir prüfen die Feststellungsebene, kalkulieren die Nachzahlung vollständig und bringen die Anzeige durch, bevor die Steuerfahndung von selbst tätig wird. So behalten Sie die Kontrolle über das Verfahren, statt ihr hinterherzulaufen.

Schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

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Fehler im Feststellungsbescheid?
Das große Ausmaß wird neu bewertet.

Personengesellschaften mit Gewinnfeststellung tragen ein Risiko, das viele unterschätzen. Der BGH hat mit den Entscheidungen 1 StR 39/25 und 1 StR 445/25 erstmals eine feste Wertgrenze für das „große Ausmaß" bei ungerechtfertigt erlangten Steuervorteilen in Gewinnfeststellungsfällen gezogen. Wird sie überschritten, greift der verschärfte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO. Die Verjährung nach § 376 AO verlängert sich drastisch. Schon ein fehlerhafter Feststellungsbescheid kann so zur schweren Steuerhinterziehung werden, obwohl die spätere Steuerverkürzung geringer ausfällt. Ab 2026 kommt die neue Kennziffer 500 in der Umsatzsteuervoranmeldung hinzu: Sie zwingt Unternehmen, ungeklärte Sachverhalte offenzulegen. Richtig genutzt schließt das den Hinterziehungsvorsatz aus. Falsch eingeordnet erzeugt sie neue Angriffsflächen. Für Geschäftsführer und Gesellschafter zählt jetzt die richtige Reihenfolge: Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, solange die Tat nicht entdeckt und noch keine Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist. Ist der Amtsträger erst einmal erschienen, ist der Weg versperrt. Prüfen Sie deshalb mit uns, ob eine Berichtigung oder eine Selbstanzeige der sichere Weg ist – bevor das Finanzamt die Frage für Sie beantwortet.

FAQs.
Das Wichtigste vorab.

Eine Selbstanzeige lohnt sich, solange kein Sperrgrund greift – also bevor Prüfungsanordnung, Ermittlungsverfahren oder Tatentdeckung im Raum stehen. Dann führt sie bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung zur vollen Straffreiheit. Je höher der Betrag und je länger der Zeitraum, desto größer Ihr Vorteil gegenüber einem Verfahren. Wir prüfen früh, ob der Weg sich rechnet, und sichern ihn ab, bevor das Zeitfenster zufällt.

Zwei Kostenblöcke fallen an: die Nachzahlung an den Staat und das Honorar für die Aufarbeitung. Die Steuernachzahlung samt Zinsen hängt vom hinterzogenen Betrag ab. Das anwaltliche Honorar richtet sich nach Umfang und Komplexität – gestreckt über mehrere Jahre und viele Belege wird die Aufbereitung aufwendiger. Wir nennen Ihnen den Rahmen vorab.

Die Selbstanzeige selbst muss sofort raus, sobald der Entschluss steht – jeder Tag erhöht das Risiko eines Sperrgrunds. Die vollständige Aufarbeitung der letzten zehn Jahre nimmt je nach Fall Wochen in Anspruch. Danach prüft das Finanzamt und setzt die Steuer neu fest. Die Nachzahlung ist innerhalb der gesetzten Frist zu leisten.

Erben haften für hinterzogene Steuern des Erblassers und geraten selbst in Zugzwang, sobald sie von unversteuerten Konten oder Erträgen erfahren. Wer den Fehler kennt und nicht berichtigt, macht sich selbst strafbar. Eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige schafft Klarheit – wir prüfen, welcher Weg für Ihren Fall trägt.

Zuerst die Beratung. Eine unvollständige oder verfrühte Selbstanzeige verliert ihre strafbefreiende Wirkung und liefert dem Finanzamt zugleich das Geständnis. Wir prüfen, ob ein Sperrgrund droht, erfassen jede Steuerart lückenlos und formulieren so, dass die Straffreiheit trägt. Schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns innerhalb von 24 Stunden.

Die Selbstanzeige geht schriftlich an das für Ihre Steuer zuständige Finanzamt, nicht an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung. Ein Formular brauchen Sie nicht. Entscheidend: Berichtigen Sie jede betroffene Steuerart lückenlos, damit die Behörde ohne Nachforschung rechnen kann. Vorlagen aus dem Internet ersetzen diese Aufarbeitung nicht. Wir formulieren die Berichtigungserklärung und reichen sie fristgerecht ein.

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Ihr Anwalt für Selbstanzeigen:
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